Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 9 Sonderbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
§ 8 Abs 8 und § 9 Abs 4 entfallen im Hinblick darauf, dass Senkgruben und Hauskläranlagen nach § 62 a Abs 1 Z 15 (Art I Z 20) keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürfen.
Anmerkung:
1) Mit der BO-Nov LGBl 36/2001 wurde der seinerzeitige Abs 5 Abs 4 neu.