Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 1 Einteilung der Kanäle
(EB zur Nov LGBl 2013/60)
Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2):
Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Entfall der Verpflichtung zur Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Kanalisation ist es zweckmäßig für Gebiete, in denen ein Teilmischkanalsystem besteht, zusätzlich zu Mischwasserkanälen, Schmutzwasserkanälen und Regenwasserkanälen auch Teilmischwasserkanäle und Teilregenwasserkanäle zu definieren, um klare Entscheidungsgrundlagen für Anträge auf Zulässigkeit der Einleitung von Regenwasser zu schaffen.
Teilmischwasserkanäle: Weite Teile des Wiener Stadtgebietes werden im sogenannten Teilmischsystem entsorgt. Das bedeutet, dass in den öffentlichen Straßenkanal alle Schmutzwässer und jene Niederschlagswässer, die auf den Verkehrsflächen anfallen, eingeleitet werden. Die Kanäle in diesen Bereichen sind Teilmischwasserkanäle.
Teilregenwasserkanäle: In einigen Bereichen von Wien, die im Trennsystem entsorgt werden (Ableitung von Regenwässern und Schmutzwässern in getrennten Kanälen), werden lediglich Niederschlagswässer, die auf den Verkehrsflächen anfallen, in Regenwasserkanälen abgeleitet. Dies gilt unter den beschriebenen Voraussetzungen auch dann, wenn nur ...