Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 7a Wohnzonen
Anmerkungen:
1) Die genaue Abgrenzung dieser Tätigkeiten von ausschließlich Wohnzwecken dienenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, deren Ausübung mit dem Wohnzweck nicht mehr vereinbart werden kann, wird die Praxis bei Beurteilung der individuellen Sachverhalte unter Berücksichtigung der jeweils als bestehende Übung betrachteten Wohntätigkeit bringen. Jedenfalls miterfasst sind in Verbindung mit einer Wohnung, Arztordinationen, Tätigkeiten Freischaffender, Unterrichtstätigkeiten, insbesondere Musikunterricht ua (EB zur Nov LGBl 1987/28 zu § 6 Abs 17 alt).
2) D.i. der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
3) Als räumliche Nähe wird eine fußläufige Entfernung von max 1 km anzunehmen sein. Diese kann aber auch bezirksübergreifend sein. Zuständig ist dann wohl der Bezirk, der des Wohnraums verlustig wird.