Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 13 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
(EB LGBl 2006/68)
Die Mitteilung außergewöhnlicher Vorfälle und Unfälle außer an die Behörde auch an den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in der Praxis bereits allgemein üblich und wurde nunmehr in Abs. 2 als normierte Verpflichtung des Betreibers oder der Betreiberin festgeschrieben. Weiters wurde im zweiten Satz des Abs. 3 die Verpflichtung der Behörde zur Sperre von Aufzügen festgelegt, sofern augenscheinlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Dabei ist auch zu beachten, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs der einer Anzeige gemäß § 7 angeschlossenen Unterlagen und Gutachten mit dem tatsächlichen Bestand oder deren Unschlüssigkeit die Anzeige nicht als ordnungsgemäß erstattet gilt und somit ein Aufzug gegebenenfalls „vor der Erstattung der Anzeige“ betrieben wird.