Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 12 Betriebskontrollen und Notbefreiung
(EB LGBl 2006/68)
Zu Abs. 8
Zu zweiter Z 4:
Die Begriffsbestimmung „massiver“ Aufzugsschächte ergibt sich aus ÖNORM 2458:2005-04-01, Anhang A, Abschnitt A.3 (3), worin nähere Festlegungen dazu getroffen werden, welche Eigenschaften diese aufweisen müssen und welchen Belastungen diese ohne bleibende Verformung standhalten müssen.
Zu zweiter Z 5:
Die Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Aufzugsbau sind entsprechend dem Stand der Technik gemäß ÖNROM EN 81-1 oder –2:1999-04 zu verstehen.
Zu Abs. 10
Die Zeitspanne die verstreicht, bis eine Befreiung eingeschlossener Personen erfolgreich durchgeführt werden kann ist von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Anfahrtsweg der mit der Notbefreiung betrauten Personen und der Eigenart des Gebrechens bzw. den erforderlichen Gegenmaßnahmen abhängig und kann naturgemäß von Fall zu Fall stark divergieren. Sie ist jedenfalls (ohne jede schuldhafte Verzögerung) möglichst kurz zu halten. Demgemäß ist es erforderlich durch entsprechende (organisatorische) Vorkehrungen insbesondere den Zeitverlauf bis zum Eintreffen der mit der Notbefreiung betrauten Personen und dem Abschluss der Befreiungsmaßnahmen vor O...