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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 7 Schutzzonen

Geuder/Fuch

Anmerkungen:

1) Wenn diese Kataloge Gegenstand des Beschlusses durch den Gemeinderat waren und zur Einsicht aufliegen, bestehen gegen die getroffene Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2) Entspricht der Judikatur des VfGH, dass während einer zeitlich begrenzten Bausperre der bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weiter Gültigkeit besitzt.

Judikatur:

1. Gegen die Bestimmungen über die Altstadterhaltung bestehen weder aus dem Titel der Kompetenzverteilung noch aus dem Titel des Eigentumsschutzes noch aus dem Gleichheitssatz verfassungsrechtliche Bedenken ( Slg 7759). S näher E zu Art I.

2. Auch hinsichtlich eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes besteht im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Abbruchsbewilligung (, BauSlg 24, , 84/05/0007, BauSlg 364).

3. Die Bestimmungen über Schutzzonen dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, sodaß Nachbarn daraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten können, also vor allem keinen Rechtsanspruch auf eine allfällige Unterbrechung eines Abbruchverfahrens (, BauSlg 1154).

Bauordnung für Wien

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