Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 4 Unterlagen
(EB LGBl 2006/68)
Zu Abs. 1 Z 1 lit. a
Das Erfordernis der planlichen Darstellung der „Lage des Aufzuges“ ist dahingehend zu verstehen, dass eine rasche Auffindbarkeit und eindeutige Zuordnung auf der Liegenschaft und im Gebäude, insbesondere im Falle der Etablierung mehrerer Aufzüge, gewährleistet ist.
Zu Abs. 1 Z 2
Zu lit. b:
In der ÖNORM B 2450:2005-04-01 ist der Begriff „Einsatzbedingungen“ vorgesehen, welcher beispielsweise Bezug nimmt auf Betten- oder Feuerwehraufzüge bzw. Aufzüge in Schulen oder Veranstaltungsstätten.
Zu lit. d:
Der Begriff „Montagebetrieb“ bezieht sich auf jenen Betrieb, welcher in concreto den Aufzugseinbau durchführt. Da die Produktion von Aufzügen und Aufzugskomponenten durchwegs nicht in Österreich erfolgt, kann in der Regel nur an den Montagebetrieb als anzusprechende bzw. verantwortliche Stelle herangetreten werden.
Zu lit. f:
Mangels zwingender planlicher Darstellung ist andernfalls nicht nachvollziehbar, welche Stockwerke vom Aufzug angefahren werden.
Zu lit. j:
Unter dem Begriff „Tragmittel“ sind insbesondere Seile, Ketten und Hydraulikzylinder zu verstehen.
Zu Abs. 2
Im Hinblick auf die Umsetzungserfordernisse der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG zur ...