Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 139 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Anmerkungen:
1) Analog zur bisherigen Regelung der Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten fragt es sich, ob nicht auch die Verrechtlichung der OIB-Richtlinien (eigentlich eine Anerkennung) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen gewesen wäre.
2) Durch das E des VfGH v , Slg 11.307, ist klargestellt, dass ein Bauvorhaben, das sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, der überörtlichen Baupolizei zuzurechnen ist, also vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszunehmen ist (§ 117 NÖ BO 1976 wurde seinerzeit mangels Anordnung einer solchen Ausnahme als verfassungswidrig aufgehoben). Daher kann hier auch nicht der Bauausschuss der Bezirksvertretung tätig werden.
3) Entspricht der Rechtsprechung des VfGH (s das E v , Slg 5579) und des VwGH (s das E v , Slg 7227/A).
4) Entspricht der Rechtsprechung des VwGH (s das E v , Slg 7368/A).
Judikatur:
1. Verwaltungsstrafsachen sind vom eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (VfSlg 5579, VwSlg 7227/A ua).
2. Verwaltungsvollstreckungsangelegenheiten sind nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (VwSlg 7368/A ua).
3. Die der Baubehörde zustehende unmittelbare Befehl...