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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 138 Bauoberbehörde

1) Weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht sind als „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ iSd § 68 AVG anzusehen (vgl Anm 1 zu § 37). Über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in BOB-Verfahren entscheidet das VGW (§ 3 Abs 6 VwGbk-ÜG).

Bauordnung für Wien

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