Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 136 Beschwerde
(EB zur Nov LGBl 2013/35)
Allgemeines:
Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird mit Wirkung vom im Wesentlichen der administrative Instanzenzug abgeschafft. Anstatt einer Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde steht in den Angelegenheiten der Wiener Landesverwaltung künftig gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Mit dem Datum des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen werden der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sowie weitere unabhängige Verwaltungsbehörden des Landes Wien, darunter die Bauoberbehörde und die Abgabenberufungskommission, aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen auf das Verwaltungsgericht Wien über.
Zu § 21 (§ 136):
Dass nach wie vor für den Magistrat die Möglichkeit besteht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung, weshalb dies im gegenständlichen Gesetz nicht explizit erwähnt wird.
Anmerkungen:
1) Der Magistrat agiert als Baubehörde im ...