Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 131a Verlautbarungen
Anmerkung:
1) Die Auffassung, dass derartige Verlautbarungen vom Standpunkt des Baurechts nicht begründet wären, ist bei näherer Betrachtung unhaltbar. Nicht nur Anrainer konnten damit ihre Rechte besser wahrnehmen, auch für die Bauwirtschaft waren die Verlautbarungen von Interesse. Der Grund dürfte vielmehr darin zu suchen sein, dass damit (vor allem) Bauvorhaben von Anrainern nicht mehr wahrgenommen werden können.