Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 130 Ersichtlichmachungen im Grundbuch
(EB zur Nov 1976)
Zu den im Grundbuch vorzunehmenden Ersichtlichmachungen wird bemerkt, daß die ersichtlich zu machenden Verpflichtungen unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam sind, da sie sich primär auf die Rechtskraft des Bescheides stützen, mit dem sie begründet worden sind.
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Die Entrichtung des Kostenersatzes nach § 50 stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, die im Hinblick auf die dingliche Wirkung des diesbezüglichen Zahlungsauftrages (§ 129b Abs. 1) im Falle des Eigentümerwechsel – auch beim Erwerb durch Zwangsversteigerung (vgl. VwSlg 9513 A) – aufrecht bleibt. Aus Gründen der Publizität wird daher im Abs. 2 lit. k die Möglichkeit geschaffen, das Bestehen einer derartigen Verpflichtung im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Anmerkungen:
1) Der Antrag der Behörde bedarf des Nachweises der Einhaltung der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Schritte; dieser Nachweis wird dem Antrag um Anmerkung anzuschließen sein. Bei Übersendung eines behördlichen Bescheides durch die Behörde ist darüber hinaus die Anmerkung von Amts wegen durch das Grundbuchsgericht vorzunehmen. Erfolgt die Antragste...