Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 124 Bauführer und Bauwerber
Anmerkungen:
1) Als Bauherr ist derjenige anzusehen, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauführung erfolgt. Bauwerber ist diejenige Person, die sich um eine Baubewilligung bewirbt (s § 65 Abs 1); in der Regel werden Bauwerber und Bauherr ident sein. Die EB zu § 127 unterscheiden ausdrücklich zwischen beiden Begriffen.
2) Maßgebend sind vor allem die Bestimmungen der GewO BGBl 1994/194 idgF (§§ 99, 100, 133 und 149) und das Ziviltechnikergesetz, BGBl 1994/156 idgF.
3) Bauführer ist derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt.
4) Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus Abs 3, § 65, 89 ff, 123, 125 und 127 sowie aus den Bestimmungen des Baulärmgesetzes (s unter Teil IV, Kap. 7a).
4a) Vgl § 127 Abs 6 (Verzicht auf den Prüfingenieur).
5) Vgl Anm 10 zu § 70a.
6) Diese Bestimmung ist wohl als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen. Nach der sprachlichen Fassung (Imperativ) ist auch eine Bestrafung nach § 135 Abs 1 nicht auszuschließen.
7) Dies kann wohl rechtens nur in jenen Fällen gelten, in denen dem Wechsel des Bauwerbers eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt (nicht aber etwa im Konkursverfah...