Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 121 Beherbergungsstätten und Heime
(EB zur Nov LGBl 2004/33)
Zu Abs 3:
Die Zahlen der Unterkunftsräume, die die Verpflichtung zur Schaffung eigener Zimmer- bzw. Wohneinheiten für behinderte Menschen nach Abs. 3 auslösen, werden von bisher 30 auf nunmehr 20 und von bisher 150 auf nunmehr 50 herabgesetzt. Außerdem wird klar gestellt, dass die Zimmer- und Wohneinheiten für behinderte Menschen barrierefrei benützbar sein müssen. Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein. Deutlich gemacht wird weiters, daß die Ausführung der Aborte für behinderte Menschen dem § 106a Abs. 10 [s jetzt Ö-Norm B 1600 und die OIB-RL 4, Pkt 7] – insbesondere den dort festgelegten Maßen – entsprechen muss.
Anmerkungen:
1) Der Begriff der Beherbergungsstätte ist ein weitergehender als der Begriff des Beherbergungsbetriebes gemäß § 6 Abs 9 WBO. Er erfasst auch die nicht gewerblich betriebene Beherbergung.
2) Daher fallen so genannte „Ferienhäuser“, welche in der Regel von einer Familie gemietet werden, wobei diese...