Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 119 Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör
Anmerkungen:
1) Zum Begriff s § 87 Abs 3.
2) Ohne Rücksicht auf die Beheizungsart. Bei sog „Einfamilienhäusern“ ist diese Regelung problematisch, weil der Wohnungsverband auch Keller u dgl erfasst.
3) Die Schaffung von Waschküchen, Trockenräumen, alternativ Waschmaschinen und Trocknern wird nicht mehr zwingend gefordert.
4) Für bestehende Bauwerke vgl Art III Abs 7.
5) Die beiden letzten Sätze des Abs 5 wurden mit der Nov LGBl 2010/46 angefügt. Ziel der Nov ist es, dass auch bei begrenzten Raumressourcen durch entsprechende Abstellsysteme die Fahrräder für den jeweiligen Benutzer leicht zugänglich und verfügbar sind. – Im Hinblick auf die relative Unbestimmtheit der Regelung darf die gewünschte Effizienz bezweifelt werden. Die Baupolizei setzt in ihrem Erlass vom , MA 37 – 43092/2010, als Richtmaß je 30 m2 Wohnnutzfläche ein Fahrrad an. Das sich daraus ergebende Flächenausmaß durfte nicht durch sog „Fahrradpflichtstellplätze“ (vgl ehem § 50 Abs 10 und 11 WGarG) in Anspruch genommen werden.
6) Da gegenüber der Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008/24 im Wesentlichen nur die Verordnungsermächtigung sich auf einen anderen Paragraphen (früher § 90 Abs 8) stützt, ist von ...