Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 118a Energieausweisdatenbank
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Entsprechend Art. 18 der RL 2010/31/EU ist für Energieausweise ein unabhängiges Kontrollsystem gemäß Anhang II der RL einzurichten. Demgemäß hat die Behörde eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich im Bauverfahren als Nachweis für den erforderlichen Wärmeschutz vorgelegten Energieausweise einer Überprüfung zu unterziehen (§ 118b). Um der Behörde diese Kontrolle zu ermöglichen, ist jeder Energieausweis – ungeachtet dessen, ob er auf Grund der Vorschriften der BO oder des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 erstellt wird – vom Aussteller in einer gemäß § 118a vom Magistrat einzurichtenden und zu führenden Datenbank zu registrieren.
Anmerkung:
1) Die § 118a und 118b wurden mit Nov 2014/25 eingefügt.
2) Siehe die Energieausweisdatenbank-Verordnung (EADBV), LGBl 2015/23 idF LGBl 2016/2.