Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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6. Abschnitt Schallschutz 1) 2)
Anmerkungen:
1) Die § 116 bis 118 entsprechen den Art 33 bis 36 der Vereinbarung. Die in § 118 Abs. 4 vorgesehenen U-Werte werden in der gemäß § 122 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung festgelegt (EB zur Nov LGBl 2008/24).
2) Vgl hiezu die OIB-RL 5 („Schallschutz“) in Teil III, Kap 1.