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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 115 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

(EB zur Nov 2008/24)

Zu § 115 Abs 1 Z 5 wird festgestellt, dass in Veranstaltungs- und Sportstätten lediglich Besucherareale barrierefrei zugänglich sein müssen. Die Inhalte des § 115 Abs. 3 bis 7 waren bisher in § 106a geregelt.

Anmerkungen:

1) S dazu die OIB-RL 4 Pkt 7 in Teil III, Kap 1.

2) Zum Begriff des Wohngebäudes s § 119 Abs 1.

3) Sog „ Kleinhäuser“ (§ 5 Abs 4 lit u).

4) Definition in § 87 Abs 14.

5) Öffentliche Zwecke sind (nicht erschöpfend) in § 40 Abs 1 genannt.

6) Vgl das VeranstaltungsstättenG, LGBl 1978/4 idgF.

7) Rampen gelten nicht als bebaute Flächen iS des § 80 ().

8) Aus der Formulierung „auch für Zu- und Umbauten“ ist zu schließen, dass nur der Zu- bzw Umbaubereich, nicht aber das ganze Gebäude von der Verpflichtung erfasst wird (sonst hätte es „bei Zu- oder Umbauten“ heißen müssen) – mit unterschiedlichen Konsequenzen; mit der vorliegenden Regelung sind Zu- bzw Umbauten leichter zu realisieren. Der zweite Satz bzgl sonstiger Baumaßnahmen (lt EB zB Schaffung von Stufen oder Beseitigung von Rampen) wurde mit Nov LGBl 2008/25 angefügt.

9) Die Beschränkung der Toilettenverpflichtung für jedes Gescho...

Bauordnung für Wien

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