Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 110 Erschließung
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 4 Pkt 2 (unter Teil III, Kap 1).
2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art VI haben die Bestimmungen der § 110–115 nur insoweit Anwendung zu finden, als nicht Sondervorschriften bestehen. Solche enthalten das Wiener Veranstaltungsstättengesetz LGBl 1978/4 idgF, das Wiener Kinogesetz LGBl 1955/18 idgF und das Wiener Veranstaltungsgesetz LGBl 1971/12 idgF.
3) Zur Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen s § 111.