Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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Artikel IV
Anmerkungen:
1) Das war der .
2) Dzt gilt die V ABl 2010/20.
3) Diese Verpflichtung kann auch nach dem nicht mehr rückwirkend eingefordert werden.
Judikatur:
1. Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Art. IV Abs. 4 Bauordnung für Wien stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des § 134a Bauordnung für Wien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ().