Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 106 Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung
a) Zum Notrauchfang
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmungen der § 112, 113 und 114 (alt) gehen auf die bisherigen Regelungen für Feuerstätten, Heizungen und Rauchfänge zurück, werden aber den modernen Heizgewohnheiten und den technischen Erkenntnissen angepaßt und übersichtlicher gestaltet. Grundsätzlich wird dazu bemerkt, daß auch die bisherigen Heizungsarten zulässig bleiben, sodaß nach wie vor die herkömmliche Einzelofenheizung möglich bleibt. Die Rauchfänge und die Einmündungen in sie werden jedoch entsprechend der Vielfältigkeit der verwendeten Heizmaterialien auszustatten sein, worauf die gesetzlichen Regelungen Bedacht nehmen. Auf Grund der bei der Erdölkrise gesammelten Erfahrungen wird durch die Bestimmung des § 112 Abs 1 (alt) expressis verbis die Errichtung mindestens eines sogenannten „Notrauchfanges“ pro Wohnung zwingend vorgeschrieben. Betont wird, daß dieser „Notrauchfang“ technisch wie ein in jeder Heizperiode ständig benützter Rauchfang ausgestattet sein muß und für ihn keinerlei Erleichterungen normiert sind, um seine Funktionsfähigkeit gewährleisten zu können. Allein aus technischen Gründen, aus Gründen der Zugfäh...