Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 99 Abwässer und sonstige Abflüsse
Anmerkungen:
1) Vgl OB-RL 3, Pkt 3 (Teil III, Kap 1).
2) Nähere Regelungen über die Beseitigung der Abwässer enthält das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl 1955/22 idgF. Vgl auch § 62a Z 15 und § 129a. S auch Art III Abs 6.
3) Unter der Hauskanalisation ist die Gesamtheit der Anlagen zu verstehen, die der Sammlung und Ableitung der Niederschlags- und Abwässer von einem Baugrundstück entweder in eine Senkgrube bzw. Sickergrube oder in den städtischen Straßenkanal dienen; für die Qualifikation ist es nicht entscheidend, ob der Kanal auf dem Baugrundstück oder in der Verkehrsfläche verlegt ist.
4) Soweit Niederschlagswässer nicht versickert werden können und kein Kanalanschluss besteht bzw herzustellen ist, sind sie in Sickergruben einzuleiten. Senkgruben dienen der Aufnahme von Schmutzwässern nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Voraussetzungen.
Judikatur:
1. Die Regelung der Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken, soweit sie die Einwirkungen der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B‑VG (Wasserrecht) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (