Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 92 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Anmerkung:
1) Vgl die OIB-RL 2 Pkt 2 (Anlage 5 zur WBTV).
2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO). Wieso weniger große Schäden hinzunehmen sind, ist nirgends ersichtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.
Judikatur:
1. In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte grundsätzlich erschöpfend aufgezählt. Durch die Novelle LGBl Nr 24/2008, mit der mit § 92 Abs 2 BO und mit § 94 Abs 2 BO jeweils eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, wurden jene Regelungen der BO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere § 134 Abs 3 BO) dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die § 92 Abs 2 und 94 Abs 2 BO subjektiveöffentliche Rechte des Nachbarn beinhalten (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zlen 2012/05/0108 und 0109, mwN) ().