Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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Artikel II
Judikatur:
1. Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen (, Slg 2613/A, , 3325/53, und , 3106/54), vor allem in dem letztgenannten, seine Rechtsansicht dahingehend zusammengefaßt, daß sowohl im Falle einer Realisierung des Cottagegedankens durch eine privatrechtliche Institution (durch Verbücherung einer Servitut für den Wiener Cottageverein als Berechtigter) als auch bei einer allfälligen öffentlich-rechtlichen Realisierung etwa im Falle der Eintragung der Stadt Wien auf Grund von Gemeinderatsdekreten, und zwar im letzteren Fall zufolge der dann eingetretenen Derogation durch das spätere Recht, die Beachtung der verbücherten Baubeschränkungen im Baubewilligungsverfahren durch Versagung der Baubewilligung nicht möglich ist (, und , Slg 6032/A).
2. Die Frage, ob Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jahren 1901, 1921 und 1926 überhaupt als Bebauungspläne im Sinne des I. Abschnittes der geltenden Bauordnung zu beurteilen sind, ist nach Art II Abs 1 Satz 1 BO zu bejahen. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 lit d BO ist weiters davon auszugehen, daß die Bauklasse I gegeben ist, weil diese für jene Stadtgebiete gelten soll, für die eine ein S...