Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
In der Praxis ergeben sich Probleme daraus, dass die Bauklasseneinteilung gemäß § 75 Abs 1 nur die Höhe von Gebäuden, also raumbildender baulicher Anlagen, in Wohngebieten und gemischten Baugebieten festsetzt, in diesen Gebieten aber oft auch nicht raumbildende bauliche Anlagen (Silos, Antennenmaste, Windräder, Wasserbehälter, Werbetürme, Uhrtürme udgl) zur Errichtung gelangen sollen, welche die für Gebäude zulässige Höhe überschreiten. § 85 Abs 2 wird daher insofern ergänzt, als bei der Beurteilung solcher baulicher Anlagen auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen ist.
Anmerkungen:
1) Neugefasst durch die Nov LGBl 1996/42; der zweite Satz des Abs 2 wurde mit der Nov LGBl 2001/90 eingefügt. Unter „baulichen Anlagen“ iS des Abs 1 sind nach Rücksprache mit den Gesetzesredaktoren die baulichen Anlagen, wie sie im § 60 Abs 1 lit b alt geregelt waren, gemeint. Nach der geltenden Fassung des § 60 Abs 1 lit b gibt es aber in diesem Absatz nur mehr „sonstige Bauwerke“ (gegenüber dem Gebäudebegriff in lit a). Die Definition einer „baulichen Anlage“ wie auch eines „...