Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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S. 5Vorwort zur vierten Auflage
Auf Grund der neu gefassten Wiener Bautechnikverordnung 2015 – WBTV 2015 sind seit Oktober 2015 in Wien die 2015 aktualisierten OIB-Richtlinien verbindlich. Bemerkenswert ist dabei, dass gemäß § 1 WBTV Punkt 2.1.5 der Anlage 11 (OIB-RL 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) in Wien ausgenommen ist.
Mit der Bauordnungsnovelle LGBl für Wien 2016/21 wurde auf Grundlage eines Initiativantrags mit § 71c der Bauordnung für Wien (BO) eine gesonderte Bestimmung zur Bewilligungsfreiheit bzw Bewilligung vorübergehender Einrichtungen zur Unterbringung von Personen eingeführt. Diese Bestimmung war Ausgangspunkt intensiver kontroversieller Diskussionen. Wesentlicher Aspekt dieses privilegierten Genehmigungstatbestandes ist, dass diese Nutzung staatlich organisiert ist. Vor diesem Hintergrund erschien es geboten, sich mit dieser Bestimmung näher auseinanderzusetzen und insbesondere Überlegungen anzustellen, wer als solcher „Staatlicher Organisator“ angesehen werden kann.
Im Sinne der Benutzerfreundlichkeit werden in der vorliegenden aktuellen Fassung der Bauordnung für Wien auch die mit eintretenden weiteren Änderungen gesondert (kursiv) ausgewiesen. So wird dann mit dem neuen § 88a BO eine Verpflichtung zur Herstellu...