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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 475

Die Vorgangsweise bei der Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats

Die Klage auf Zustimmung zur Kündigung ist ehestens nach der Kenntnis des Kündigungsgrundes einzubringen und die Kündigung kann ohne vorheriges Verständigungsverfahren vor Rechtskraft des zustimmenden Urteils ausgesprochen werden

Thomas Rauch

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (bzw eines sonstigen Arbeitnehmers, der den besonderen Bestandschutz nach dem ArbVG genießt) ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Gerichts möglich (ausgenommen sind Kündigungen nach bereits erfolgter dauerhafter Betriebseinstellung). Die Zustimmung erfordert das Vorliegen eines der in § 121 Z 1 bis 3 ArbVG genannten Gründe (Betriebseinschränkung, Stilllegung von Betriebsabteilungen, bevorstehende Betriebseinstellung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, beharrliche Pflichtenverletzung). Wird die Kündigung mittels Gerichtsurteils genehmigt, so kann bereits vor der Rechtskraft des Urteils die Kündigung ausgesprochen werden. Diese und andere wichtige Details, die für eine fachgerechte Vorgangsweise unverzichtbar sind, werden im Folgenden erörtert.

1. Zustimmungsfreie Kündigung

Bei dauernder Einstellung des Betriebs und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§ 62 Z 1 ArbVG) ist die zustimmungsfreie Kündigung zulässig (die „Abkühlungsfrist“ von drei Monaten, die bei Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat einzuhalten ist, entfällt bei bereits durchgeführter Betriebseinstellung). Der Begriff der Einstellung des Betriebs ist dabei eng auszu...

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