BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 70 Übergangsbestimmungen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 70
Abs. 1: Für anhängige Verfahren ist es nicht nur hinsichtlich der technischen Belange nicht zumutbar bzw. teilweise auch nicht möglich, ein Projekt an die neuen Regelungen anpassen zu müssen.
Aufgrund diverser inhaltlicher Änderungen gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 (z.B. durch den Wegfall von Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten) sind anhängige baupolizeiliche Verfahren nach § 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 nach der neuen Rechtslage weiterzuführen, da nur so in diesen Verfahren geprüft werden kann, ob sie noch unter baurechtliche Bestimmungen fallen und ob diese Verfahren allenfalls einzustellen sind. Alle anderen Verfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Abs. 2 bis 5: Nach früheren – vergleichbaren – Regelungen verordnete Tarife, Einheitssätze uä sollen ohne einen neuerlichen Rechtsakt notwendig werden zu lassen weiter gelten. Ebenfalls soll in bestehende Rechte oder Bewilligungen nicht eingegriffen werden.
Abs. 6: Mit dieser Bestimmung sollen Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgew...