BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 67
Die Bewilligungspflicht für die Veränderung der Höhenlage des Geländes bedingt die Formulierung von Kriterien für deren Zulässigkeit.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Erl zu § 14 Z 6
Zu Z 6:
Die Veränderung der Höhenlage – abweichend vom Bezugsniveau – ist nur dort zulässig, wo keine konkrete Höhenlage des Geländes, also weder in einem Bebauungsplan noch in einer eigenen Verordnung, festgelegt ist (s. § 67 Abs. 1 und 2). Im Geltungsbereich eines verordneten Bezugsniveaus ist also – abgesehen von Grundstücken mit Wannenlage – nur die Herstellung der im Bebauungsplan bzw. in der Verordnung vorgesehenen Höhenlage (also die Herstellung des Bezugsniveaus) zulässig. Eine vom Bezugsniveau abweichende Veränderung der Höhenlage ist wegen des Widerspruchs zu § 67 Abs. 1 oder 2 jeweils letzter Spiegelstrich zu untersagen. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz wurde – um Härtefälle ausgleichen zu können – mit § 67 Abs. 3 geschaffen. Nur in solchen Fällen darf ausnahmsweise ein Bezugsniveau im Sinn des § 4 Z 11a aufgrund eines Bescheides verändert werden. Dieser Fall ist vergleichbar mit jenem Bez...