BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 2 Zuständigkeit
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 2
Durch diverse gesetzliche Änderungen (z.B. im B-VG bzgl. der bundeseigenen Gebäude bzw. in Zusammenhang mit der Verwaltungsreform und der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte iVm dem Wegfall der Vorstellung) wurden Zuständigkeitsregelungen „schlanker“ gemacht.
In Niederösterreich wurde von der verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der Abschaffung des Instanzenzuges nicht Gebrauch gemacht. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde wird der 2-gliedrige Instanzenzug auf Gemeindeebene beibehalten.
Eine weitere Zuständigkeit – für die Bezirksverwaltungsbehörde – ergibt sich, sofern dies die Gemeinde veranlasst, aufgrund der NÖ Bauübertragungs-Verordnung.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Die Regelung der Zuständigkeit soll leichter verständlich formuliert, inhaltlich aber nur durch die Übertragung der Strafverfahren in erster Instanz an die Bezirksverwaltungsbehörden geändert werden. (Deren Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52). Diese … läßt … einen wesentlich effektiveren Vollzug der in § 37 vorgesehenen Strafbestimmungen erwarten …
Die Regelung ...