BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 63
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen von Kraftfahrzeugen und allenfalls einer ersatzweisen Abgabenleistung wurde mit einigen Modifikationen aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommen.
Abs. 1: Die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze können sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014, dem Bebauungsplan, einer anderen – gesonderten – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell (s. Abs. 1 „dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend“) festgelegt werden. Zu beachten ist dabei weiters, dass ein neues Bauvorhaben so zu dimensionieren ist, dass auch die damit verbundene öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Herstellung von Stellplätzen erfüllt werden kann.
Abs. 1 letzter Satz: Stellplätze, die für den Bestand bzw. das verbleibende Objekt noch gesetzlich erforderlich sind, dürfen nicht angerechnet werden. Die Anrechnung einer in Zusammenhang mit einem früheren Vorhaben bereits (aufgrund der damals geltenden Voraussetzungen) erfüllten Stellplatzverpflichtung – welche aufgrund der Änderung dieses Vorhabens nunmehr ihrer Grundlage entb...