BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 61 und 62
Durch die Neuformulierung dieser beiden Bestimmungen wurde jetzt der sachlichen Trennung von Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und von Verwendung von Brennstoffen Rechnung getragen.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 61 NÖ BauO 1996:
Dieser Paragraph soll § 52 Abs. 13 und 14 der NÖ Bauordnung 1976 und § 14 des NÖ Luftreinhaltegesetzes ersetzen.
AB 8200-0
Zu § 61 NÖ BauO 1996:
Durch die Aufhebung der NÖ Mineralölordnung ist es notwendig eine Verordnungsermächtigung für die technischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten zu schaffen. Der Verordnungsinhalt wird in die Bautechnikverordnung entsprechend der Resolution des Landtages eingebaut werden.
MB 8200-17
Zu Abs. 2 (neu):
Mit der Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden, wird den Umständen Rechnung getragen, dass bei Hochwässern immer wieder Keller überflutet wurden, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert wurden. Dies hat nicht nur für die Umwelt, sondern auch für den Betroffenen selbst unangenehme Schadensfolgen, die durch die neue Regel...