BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 59
Die Bestimmung entspricht inhaltlich der gleichlautenden Regelung der NÖ Bauordnung 1996 und geht konform mit den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Siehe bei § 58 NÖ BauO 1996.
MB 8200-3
Zu Abs 1:
Die Anpassung der Nennwärmeleistung auf 400 kW erfolgt aufgrund des Art. 5 der EG Richtlinie 92/42/EWG.
An die Abgrenzung des Begriffs „Wärmeerzeuger“ knüpfen keine besonderen Rechtsfolgen, es kann daher die Definition entfallen; notwendig erscheint es aber, im Hinblick auf den Begriff „Heizkessel“ schon hier (und nicht erst in der NÖ BTV 1997) klarzustellen, daß dieser im Sinne der EG-Richtlinie 92/42/EWG zu verstehen ist.
Die Definitionen für die Brennstoffwärmeleistung und Wärmeleistung können entfallen, da sie für die Grenzwertfestlegung in der NÖ BTV 1997 nicht mehr erforderlich ist.
Zu Abs 3:
Der – ausschließliche – Verweis auf nationale technische Normen in verbindlichen Regelwerken wird von der Europäischen Kommission immer wieder kritisiert. Es soll daher eine Gleichwertigkeitsklausel eingefügt werden, um klarzustellen, daß hier lediglich die Absicht...