BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 1 Geltungsbereich
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 1
Die klaren Abgrenzungen des Anwendungsbereiches der NÖ Bauordnung 1996 werden beibehalten:
keine Zuständigkeit – Abs. 2 Z. 1
zusätzliche Zuständigkeiten in anderen Materien – Abs. 2 Z. 2.
Zuständigkeit dezidiert ausgenommen – Abs. 3
Abs. 3: Die generelle Ausnahme der bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben – das sind insbesondere jene, die in § 17 aufgelistet sind – soll klarstellen, dass auch hinsichtlich allfälliger baupolizeilicher oder aufsichtsbehördlicher Maßnahmen keine Zuständigkeit besteht.
Materialien zur Nov LGBl 2015/89 der NÖ BO 2014
Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass allfällige Maßnahmen des Bundes für die Unterbringung von schutzbedürftigen Fremden aufgrund von Bundesgesetzen vom Regelungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen sind.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 1 (bisher § 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-13)
Der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung soll präziser als bisher abgegrenzt und um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt werden, deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfaßt und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden. Damit sollen Parallelverfahr...