BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 56 Schutz des Ortsbildes
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 56
Die Intentionen für die Neuformulierung der Ortsbildregelung sind:
die Garantie sowohl einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung als auch der Schutz unseres baulichen Erbes
eine Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die Baubehörde die Ortsbildfrage zu behandeln hat,
eine sprachliche Verbesserung hinsichtlich der Prüfkriterien
die Möglichkeit einer differenzierten Betrachtung eines sensiblen baulichen Umfelds
die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
So lässt die Forderung, dem Orts- und Landschaftsbild insofern gerecht zu werden, indem Neues vom Bestehenden „nicht offenkundig abweichen oder dieses nicht wesentlich beeinträchtigen darf“, auch ortsbildverträgliche bauliche Veränderungen im Sinne von kompakteren Bauformen und einer baulichen Nachverdichtung zu. Der durch die sprachliche Änderung klargestellte neue Zugang zum behördlichen Umgang mit der Ortsbildfrage zeigt, dass dann, wenn ein Bauvorhaben keine „offenkundige“ – d.h. deutlich erkennbare – Abweichung hervorruft, die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit dem Ortsbild gesondert auseinandersetzen zu müssen. In der Praxi...