BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 55
Auch für Bauwerke auf Verkehrsflächen oder im Grünland gilt § 52 Abs. 1 sinngemäß. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf weitere im Rahmen von Bauverfahren im Grünland anzuwendende Vorschriften im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (§ 19 Abs. 4 bis 6) hinzuweisen.
Abs. 3: Hiermit soll in erster Linie – iVm der Anzeigepflicht von Einfriedungen auch im Grünland – gewährleistet werden, dass Wege und Straßen auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten passierbar bleiben.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 55 Abs 1 und 3
Mit der Ausnahme für Schutzhäuser bzw. Schutzhütten, welche sich in den meisten Fällen auf im Flächenwidmungsplan entsprechend gewidmeten Bereichen befinden, soll einem verstärkt auftretenden Problem in der Praxis – vielfach in Verbindung mit für den Betrieb notwendigen Zubauten, Adaptierungen u. dgl. – begegnet werden. Die Ausnahmeregelung ist deshalb gerechtfertigt, da Schutzhütten ihrem Bedarf entsprechend in der Regel in exponierten Lagen (an zentralen Kammpunkten) errichtet wurden, wobei der Verlauf der Grundgrenzen meist erst später festgestellt wurde bzw. w...