BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 51 Bauwerke im Bauwich
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 51
In den Bauwichen sind Gebäude und baulichen Anlagen unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Bezüglich der Größe und des Volumens dieser Bauwerke ist ein Maß vorgeschrieben, damit der Charakter der jeweiligen Bebauungsweise noch aufrechterhalten werden kann und andererseits die Bauwiche doch sinnvoll genutzt werden können (z.B. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge). Zusätzlich dürfen im Bebauungsplan noch gewisse abweichende Anforderungen (strengere Anforderungen oder Erleichterungen) geregelt werden.
Die „Hanglage“ wurde nun mit einer genauen Neigungsangabe (15 % im Bereich des Bauwiches) definiert.
AB zu § 51
Der Regelungszweck ist für Eckbauplätze nicht maßgeblich und birgt für diese eine unnötige Erschwernis.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 51 Abs 2 Z 3
Hier erfolgt eine Klarstellung, dass bei allen Fronten dieser Bauwerke – bei Gebäuden die Gebäudefront nach § 53 Abs. 2, bei baulichen Anlagen die Fronten nach § 53 Abs. 6 – der Abstand zwischen dem Bezugsniveau und der oberen Begrenzung der Bauwerksfront – ausgenommen in der Hanglage – nicht mehr als 3 m betragen und ein allfälliges Dach höchstens ...