BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 50 Bauwich
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 50
Für die Größe des seitlichen und des hinteren Bauwichs gelten dieselben Bestimmungen. Grundsätzlich leiten sie sich daraus ab, dass die Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ausreichend belichtet werden können. Bei Fahnengrundstücken darf daher ein Teil des streifenförmigen Grundstückteiles in den Bauwich miteinbezogen werden.
Abs. 2 Z. 3: Der Begriff der „hygienischen Bedenken“ entfällt, da dessen genaue Bedeutung bislang ungeklärt war, insbesondere was die Frage des Lichteinfalls betraf.
Durch die Skizze soll verdeutlicht werden, wie die jeweiligen Bauwiche (vorderer, seitlicher, hinterer) im Verhältnis zur Straßenfluchtlinie definiert sind.
Ein Eckbauplatz kann – wie auch in der Judikatur bereits ausgesprochen wurde – nur seitliche und gegebenenfalls, d.h. bei entsprechender Festlegung von vorderen Baufluchtlinien im Bebauungsplan, vordere Bauwiche aufweisen; allerdings besitzt ein Eckbauplatz keinen hinteren Bauwich.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 50 Abs 1
Die neue Definition der Gebäudefront (§ 53 Abs. 2) macht auch die Anpassung dieser Bestimmung erforderlich. Gleichzeitig soll die bisherige Formulierung ...