BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 48 Immissionsschutz
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 48
Zumutbar sind Emissionen auch dann noch, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des in einer Widmungsart (also entsprechend der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung) sonst üblichen Ausmaßes halten. Der Begriff „örtlich“ drückt einerseits den Bezug zu der für das Baugrundstück geltenden Widmungsart, andererseits die Verbindung zum unmittelbaren Betrieb aus. Durch das Miteinbeziehen der im Nahebereich des Bauvorhabens liegenden und diesem organisatorisch, wirtschaftlich oder funktionell zugehörigen Bauwerke soll verhindert werden, dass ein Bauwerber durch eine sonst mögliche Aufteilung seines Vorhabens auf mehrere Projekte das Ziel der Regelung umgeht und damit die Grenze der örtlichen Zumutbarkeit überschreiten kann.
Ausdrücklich festgehalten wird nunmehr – obgleich das auch aus bisherigen Vorschriften bereits ableitbar war – dass Geräuschauswirkungen von Kindern – wie auch in anderen Bundesländern (s. z.B. Oberösterreich oder Steiermark) – nicht der Beurteilung durch die Baubehörde unterliegen sollen.
Die Ausnahme im Hinblick auf infolge...