BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 47 Wohnungen und Wohngebäude
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 47
Im Wesentlichen werden die Anforderungen an Wohnungen und Wohngebäude, wie sie bisher in der NÖ BTV 1997 geregelt waren, übernommen. Neu ist, dass für ein Klosett auch bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen kein eigener Klosettraum erforderlich ist. Hygienisch bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Erleichterungen ergeben sich dadurch beim Einbau eines behindertengerechten Klosetts und bei der räumlichen Vorkehrung für den nachträglichen Einbau eines barrierefreien Klosetts für behinderte Menschen. Im Allgemeinen sollte die Errichtung eines eigenen Klosettraumes den Anforderungen des Marktes überlassen werden.
Bezüglich der Räume für die Wäschereinigung und Wäschetrocknung hat man sich an die aktuellen Begriffsbestimmungen und an die modernen Anforderungen an den Umgang mit Wäsche angepasst. In Wohnungen und Waschküchen werden immer häufiger elektrische Wäschetrockner verwendet. Daher ist es nicht erforderlich, einen eigenen Wäschetrocknungsraum vorzusehen. Für die Wäschereinigung und Wäschetrocknung ist nur mehr ein gemeinsamer Raum erforderlich, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen...