BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 46 Barrierefreiheit
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 46
Übernahme der bisher in der NÖ BTV 1997 enthaltenen, geringfügig erweiterten Auflistung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke. Hiebei handelt es sich um baurechtliche Regelungen. Wie die Ausgestaltung konkret zu erfolgen hat, ergibt sich aus der NÖ BTV 2014 iVm OIB-RL 4.
In den Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien wird die Barrierefreiheit folgendermaßen definiert: „Barrierefrei im Sinne der Anlage 4 „OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“.
Grundsätzlich greift die neue Regelung dem System des NÖ Baurechts entsprechend nicht in bestehende Rechte ein. Das heißt, die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken wird nicht nachträglich schlagend, sondern ist in Verbindung mit dem Neubau von Bauwerken zu berücksichtigen. Allerdings unterliegen nach Abs. 5 unter bestimmten wirtschaftlichen Aspekten und Abwägungen auch Zubauten und Abänderungen der Verpflichtung einer barrierefreien Ausführung.
Abs. 1 Z. 8 (Gebäude mit ...