BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 41
Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks dann, wenn dieser gleichzeitig Eigentümer des anlassgebenden Bauwerks ist, ansonst jener des Bauwerks, da die Herstellung bzw. Anrechnung der Stellplätze in untrennbarer Verbindung mit dem Gebäude steht. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung bedarf es zur entsprechenden Übertragung an den Mieter oder Pächter einer zivilrechtlichen Vereinbarung.
Hinsichtlich der ersatzlosen Auflassung von Pflichtstellplätzen wird auf die Anzeigepflicht in § 15 verwiesen. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn die Anzeige nicht untersagt wird.
Der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge nachgebildet wurde jene für Fahrräder und wurden beide Abgaben deshalb in einem Paragraphen geregelt.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Erl zu § 41 Abs 2
Zitatberichtigung aufgrund der Neuordnung des § 15.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 41 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe soll von der Regelung der Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge getrennt und mit der schon bisher in der NÖ ...