BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 38 Aufschließungsabgabe
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 38
Das System der Aufschließungsabgabe besteht im Wesentlichen seit der Bauordnung für NÖ, LGBl. 166/1968, und seither – auf der ursprünglichen Basis – stetig weiterentwickelt. Modifizierungen wurden zuletzt allerdings aufgrund der Neuregelung des § 54, also der Regelungen für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, notwendig.
Abs. 1: lediglich angezeigte oder anzeigefreie Gebäude bewirken keine Bauplatzeigenschaft. Die Einfügung dient der Klarstellung, dass erst bei der Errichtung eines Gebäudes, für das – sofern das Grundstück noch nicht ex lege als Bauplatz zu beurteilen wäre – auch eine Bauplatzerklärung im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz notwendig wäre, die Abgabenpflicht ausgelöst wird.
Der schon ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprechend soll die Voraussetzung einer bereits langjährigen Baulandwidmung zum Ausdruck gebracht werden.
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu Z 49 (§ 38 Abs 3):
Bereits mit der NÖ Bauordnung 1996 wurde der Abgabentatbestand der Baubewilligung auf Bauplätzen (§ 38 Abs. 1 Z. 2) eingeführt. Damit sollte ein weiterer bzw. nochmaliger Anlass für die Vorschreibung der ...