BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 33 Kontrollsystem
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 33
Art. 18 der Gebäuderichtlinie der EU sieht zur Kontrolle der ausgestellten Energieausweise und der Heizungs- und Klimaanlageninspektionsberichte die Einrichtung entsprechender Kontrollsysteme vor. Da in Niederösterreich die Beibringung des Energieausweises Tatbestandsvoraussetzung für die Erlangung einer Baubewilligung bzw. notwendiger Bestandteil des Anzeigeverfahrens sein kann, kann die nachträgliche tiefergreifende Überprüfung dieser stichprobenartig ausfallen. Dafür ist das Prüfschema des Anhanges II Z. 1 der RL 2010/31/EU heranzuziehen. Die nunmehr auch vorzulegenden Heizungs- und Klimaanlageninspektionsberichte sind ebenso zu überprüfen, wobei das diesbezügliche Prüfschema des Anhanges II der genannten RL den Behörden großen Spielraum lässt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/1.
§ 33 NÖ BO 2014 entspricht abgesehen von den geänderten Verweisen dem mit LGBl 8200-21 15. Nov neu eigefügten§ 34d NÖ BauO 1996.
1) Vgl zum Erfordernis des Energieausweises § 43 Abs 3 und § 44 NÖ BO 2014 sowie Anl 6 und Anl 7 zur NÖ BTV 2014 (OIB-RL 6 und OIB-Begriffsbestimmungen).
2) Vgl die Definition in § 4 Z 13 NÖ BO 2014.
3) Nach den Materialien kann ...