BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 30 Fertigstellung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 30
Der bisherige Regelungsinhalt wird – mit einigen notwendigen Anpassungen – im Wesentlichen aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommen.
Abs. 1: Klarzustellen ist hier, dass auch anzeigepflichtige Abweichungen vor deren Ausführung einem Anzeigeverfahren unterlegen sein mussten und im Rahmen der Fertigstellungsanzeige nun darzustellen sein.
Dass eine Teilfertigstellung nur dann zulässig ist, wenn sie allein dem bewilligten Verwendungszweck entspricht, bedeutet, dass z.B. die Fertigstellung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb als erforderlich bewilligten Wohngebäudes nicht vorweg allein, sondern nur gemeinsam mit errichteten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden angezeigt werden darf.
Abs. 2 Z. 3: In der Praxis hat sich gezeigt, dass manchmal die Bekanntgabe des Bauführers an die Baubehörde vergessen wird, die Ausführung aber dennoch von einem Bauführer überwacht wurde. In einem solchen Fall ist zwar die Unterlassung der Bekanntgabe des Bauführers gemäß § 37 Abs. 1 Z. 4 weiterhin strafbar, es sollen jedoch die Bescheinigungen dieses Bauführers zum Nachweis der Fertigstellung ausreichen, da er die Ausführung ja tatsächlich übe...