BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 27 Behördliche Überprüfungen
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 27 Abs. 1
Eine Überprüfung soll auch dann zulässig sein, um zu klären, ob das Bezugsniveau – das, sofern es verordnet ist, nach § 12a verpflichtend herzustellen ist, – richtig hergestellt wurde.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 27 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der behördlichen Überprüfungen soll um die Überwachung der Ausführung von Rauch- und anderen Fängen (künftig Schornsteine) durch einen Rauchfangkehrer gekürzt werden; diese soll künftig – wie die Überwachung der Ausführung anderer wichtiger Bauteile – in den Aufgabenbereich des Bauführers fallen.
AB 8200-0
Zu § 27 Abs. 1, 4 und 6. Beispiel NÖ BauO 1996:
Hier erfolgt im ersten Fall eine Anpassung an die EU-Bauproduktenrichtlinie und im zweiten Fall eine Verdeutlichung des Prüfungsumfanges.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 2017/50.
§ 27 NÖ BO 2014 entspricht weitestgehend § 27 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0. In Abs 1 wurde der Aufzählungspunkt „die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten“ vor dem Aufzählungspunkt „Belastungsproben und“ gestrichen; in Abs 2 wurde die Wendung „die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3,“ neu aufgenommen.
Mit der ...