BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 20 Vorprüfung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 20
Die bereits in der NÖ Bauordnung 1996 strukturierte Regelung wurde ebenfalls als zentrale Regelung für den weiteren Verfahrensablauf übernommen. Im Interesse der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwandes für unnötige Bauverhandlungen und der Beschleunigung aller Verfahren soll die Baubehörde zur Abweisung des Bauantrages ohne Bauverhandlung – aber nach Anhörung des Bauwerbers – wegen eines jeden der in Abs. 1 angeführten Hindernisse verpflichtet sein, es sei denn, dass die Behebung des Hindernisses durch eine Projektsänderung möglich ist und der Bauwerber diese auch fristgerecht vornehmen lässt.
AB zur Nov LGBl 2016/106
Zu § 20 Abs 1, § 23 Abs. 1 und 2
Diese Regelungen sind für Bauvorhaben auf Flugplätzen, die keine Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungseinrichtungen sind, anwendbar. Sie dienen lediglich der Klarstellung. Landesrechtliche Planungsvorschriften sind wegen der vorliegenden Bundeswidmung nach dieser neuen Bestimmung nicht anzuwenden und daher keine Bewilligungsvoraussetzung; das gilt ua auch für § 18 NÖ ROG 2014. Anzuwenden sind somit lediglich die bautechnischen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Parteistellung, die Behörd...