BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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5. NÖ Warengruppen-Verordnung 2009, LGBl 8000/95-0
(LGBl 8000/95-0 ausgegeben am )
Die NÖ Landesregierung hat am aufgrund des § 17 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23 1) verordnet:
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
Fahrzeuge inkl. Zubehör
Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
Bodenbeläge
Brenn- und Treibstoffe
Stein- und Betonwaren
Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
Holzrohstoffe
Möbel
[LGBl 8000/95-0]
Anmerkung
1)Vgl nunmehr § 18 Abs 5 NÖ ROG 2014.