BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 17
Der Entwurf dieses Paragraphen wurde bereits in der NÖ Bauordnung 1996 im Sinne der Zielvorgabe in lit. b der Resolution vom ausgearbeitet.
Die Aufzählung ist zwar nicht ausdrücklich taxativ formuliert („jedenfalls“) wird aber trotzdem so zu verstehen sein, da ein Großteil der genannten Vorhaben eindeutig der Bewilligungspflicht nach § 14 bzw. der Anzeigepflicht nach § 15 unterliegen würde. In vielen Fällen wurden bisher schon dem Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 entzogene Vorhaben übernommen, präzisiert und um weitere vergleichbare Anwendungsfälle ergänzt.
Z.1: Die Bewilligung oder Anzeige der Herstellung eines Anschlusskanales erscheint nicht notwendig, weil ein solcher in der Regel im Auftrage der Gemeinde als Kanalbetreiberin hergestellt wird.
Z.2: Die Herstellung von Schwimmteichen erfordert in der Regel keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse und kann somit aus dem Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 entfallen.
Schwimmbadabdeckungen sollen bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligungs- und anzeigefrei sein.
Brunnen unterliegen für den unterirdischen Bereich ohneh...