BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 16 Meldepflichtige Vorhaben
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 16
Die Schaffung der Meldepflicht in dieser Bestimmung für die Aufstellung, den Austausch und die Entfernung der Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die unter die Bestimmung des § 15 Z. 5 zu subsumieren sind, ist u.a. zum einen aus der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG, der eine „regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW“ fordert, und zum anderen aus dem Umstand, dass diese Klimaanlagen z.B. auch in die Berechnung des Energieausweises Eingang finden, erforderlich. Durch die Einführung dieser Meldepflicht erlangt die Baubehörde ohne besonderen Verwaltungsaufwand die für sie erforderliche Kenntnis von diesen Klimaanlagen, wobei von dieser Meldepflicht nicht nur Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die die in der Bestimmung des § 15 Z. 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, erfasst werden, sondern auch solche Klimaanlagen, die mit gewerblichen Betriebsanlagen in Verbindung stehen. Der Austausch soll aber nur dann der Meldepflicht unterliegen, wenn dabei die Nennleistung der Klimaanlage verändert wird. Der...